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Auskünfte aus dem Einwohnerregister

Aus Datenschutzgründen erteilt die Einwohnerkontrolle keine telefonischen Auskünfte. Für schriftliche Anfragen muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und es wird eine Gebühr von Fr. 10 für eine einfache Adressauskunft und Fr. 20 für eine erweiterte Adressauskunft verrechnet.

Die einfache Adressauskunft richtet sich nach § 18 MERG, § 16 lit. a Gesetz über die Information und den Datenschutz. Es können an privaten Personen oder Organisationen im Einzelfall auf Gesuch hin folgende Angaben bekannt gegeben: Name, Vorname, Adresse, Zu- und Wegzugsdatum.

Die erweiterte Adressauskunft richtet sich nach § 18 MERG, §16 lit, a + §17 Abs, 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Interessennachweis beilegen), können folgende Angaben bekannt gegeben werden: Name, Vorname, Adresse, Zu- und Wegzugsdatum, Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort.

Ein Gesuch um Sperrung der eigenen Daten im Einwohnerregister kann bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden.

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